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Justiz der Weimarer Republik
Klappentext
Ein "Kompendium staatlichen Unrechts" (so der verstorbene
hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer), das die Vorgeschichte
der Hitler-Zeit beschreibt.
Politische Justiz 1918 - 1933
- Heinrich Hannover, Elisabeth Hannover-Drück
330 Seiten - Lamuv Verlag GmbH
Januar 1987
Die politische Rechtsprechung in der Zeit der Weimarer Republik
hat die Unrechts-Justiz im Dritten Reich vorbereitet. Dieser Rechtsprechung
lag eine politische Gesinnung der Richter und Justizbeamten zugrunde,
die dann in der politisieren Justiz zwischen 1933 und 1945 ihren
offenen Ausdruck fand.
Im Vergleich zwischen der Weimarer und der Vor-Weimarer Epoche
zeigen sich verblüffende Ähnlichkeiten in der Mentalität
und im Selbstverständnis der Justiz wie in der Anwendung juristischer
Methoden auf politische oder halbpolitische Probleme: auch hier
wird jene Kontinuität, jenes Fortbestehen vordemokratischer
Denkweisen unter der Oberfläche scheinbar demokratischer Formen
sichtbar, wie es so charakteristisch für die erste Republik
war.
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Es war die nicht einfach politische, sondern sehr wesentlich soziologische
Bestimmtheit der Justiz, die sich schon aus dem Ausbildungsgang, aus
der Herkunft, aus dem konservativ-bürgerlichen Milieu der Juristen
wesentlich ergab. Dabei ist gewiß auch die Rolle der studentischen
Verbindungen im Zusammenhang mit Beziehungswesen und Ämterpatronage
bedeutsam gewesen. Sie haben die Selektion des Juristenstandes, insbesondere
soweit er in die staatlichen Funktionäre hineindrängte,
wesentlich gesteuert: in dem Sinne, als es vielfach geradezu selbstverständlich
war, daß man konservativen, nationalsozialistischen oder monarchistischen
Anschauungen huldigte, daß man rechts stand und sein Standesbewußtsein
außerhalb der Republik suchte. |
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Dies alles vollzog sich hinter der Fiktion vom unpolitischen, überparteilichen
Charakter der Justiz als einer der eigenen, unabhängigen Gewalt.
In Wahrheit gehört die Justiz nicht nur in der Demokratie,
sondern ebenso mehr noch in vordemokratischen und undemokratischen
Staats- und Gesellschaftsformen zum wesentlichen Teil des politischen
zu, ja, sie muß dort als durchaus politische Gewalt betrachtet
werden. Dies gilt natürlich ganz besonders für die Beurteilung
und Behandlung politischer Vorgänge: also politische Justiz
im engeren Sinne. Es gilt aber auch scheinbar für ferner liegende
Gebiete juristischer Aktivität, insofern sie in einer Beziehung
zu der Entwicklung der gesellschaftlichen Realität stehen.
Die Fiktion vom überparteilichen Charakter der Justiz in der
Weimarer Republik verdeckte die Tatsache, daß die Beamten
und gerade die Juristen in ihrem Verhalten, in ihrer Tätigkeit,
in ihren Entscheidungen doch wesentlich abhängig sind von politischen
Einflüssen und sozialer Herkunft; aber gerade an der Einstellung
auf die Gesellschaft- und Staatsidee der Demokratie hat es in einem
großen Teil der Juristen der Weimarer Republik gemangelt.
Ihre Staatsauffassung, ihr politisches Bewußtsein war auf
vordemokratische Werte hin orientiert geblieben; sie vermochten
es nicht, ihre Theorie und ihre Praxis in dem sozialen und politischen
Zusammenhang zu sehen, der ihnen durch die Demokratisierung Deutschlands
vorgeben war. Dies traf zusammen mit der Tendenz des Richters zur
fachlichen Spezialisierung und zur gesellschaftlichen Abschließung
nach unten; es traf zusammen mit einer eigenwilligen und durchaus
nicht immer objektiven Personalpolitik, und es wirkte im unmittelbar
politischen Sinne auf den Verlauf der vielen politischen Prozesse
in der Weimarer Republik ein.
Tatsächlich trat in der Durchführung dieser politischen
Prozesse eine Tendenz zur Ermessensentscheidung und Ermessensüberschreitung
hervor, die oft durch einseitige politische Orientierung der Richter
bedingt war. In zahlreichen Fällen ist die Haltung der Justiz
wie auch ihr Einfluß auf die politische Atmosphäre der
Öffentlichkeit durch einseitige Beweiswürdigung, unangemessenes
Strafmaß oder auch fragwürdige Anwendung der Amnestiemöglichkeiten
gegen die Republik wirksam geworden. Auch wenn man sich meist vor
einer offenen Verletzung hütete, so führt die innere Einstellung
der Richter zur demokratischen Republik doch zu Verfahrensweisen
und Urteilen, die von Vor-Urteilen mitbestimmt waren.
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Bezeichnend für die politische Justiz der Weimarer Republik
sind die Beurteilungen der zeitgenössischen Justizkritiker
wie in den hier folgenden Beispielen aufgelistet:
Artikel Prozeß Harden von Kurt Tucholsky aus
den Jahre 1922:
Der deutsche politische Mord der letzten vier Jahre ist schematisch
und straff organisiert. (...) Alles steht von vornherein fest:
Anstiftung durch unbekannte Geldgeber, die Tat (stets von hinten),
schludrige Untersuchung, faule Ausreden, ein paar Phrasen, jämmerliches
Kneifertum, milde Strafen, Strafaufschub, Vergünstigungen
Weitermachen! (...)
Das ist keine schlechte Justiz. Das ist keine mangelhafte Justiz.
Das ist überhaupt keine Justiz. (...) Balkan und Südamerika
werden sich den Vergleich mit diesem Deutschland verbitten.
(Prozeß Harden, in: Die Weltbühne, 21.
Dezember 1922, S. 638)
Dreiteiliger Kurt Tucholsky-Artikel Deutsche Richter
mit Systemkritik in der Weltbühne aus dem April 1927:
Gibt es keine Gegenwehr? Es gibt nur eine große, wirksame,
ernste: den antidemokratischen, hohnlachenden, für die Idee
der Gerechtigkeit bewußt ungerechten Klassenkampf. ... Es
gibt, um eine Bürokratie zu säubern, nur eines. Jenes
eine Wort, das ich nicht hierhersetzen möchte, weil es für
die Herrschenden seinen Schauer verloren hat. Dieses Wort bedeutet:
Umwälzung. Generalreinigung. Aufräumung. Lüftung.
(Deutsche Richter, in: Die Weltbühne. 12., 19.
und 26. April 1927)
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Im Folgenden werden einige Beispiele aus der Forschung zur Rolle
des Subsystems der deutschen Justiz in der Weimarer Republik angeführt:
Der anschließende Hochverratsprozeß gegen Hitler,
Ludendorff und andere geriet zu einer Farce. Die Angeklagten durften
Propagandareden gegen die Republik und ihre Politiker halten;
der Ankläger agierte eher als Verteidiger. Am 1. April 1924
wurde Ludendorff freigesprochen, Hitler erhielt fünf Jahre
Festungshaft mit der Aussicht auf Begnadigung nach sechs Monaten,
die übrigen Angeklagten kamen mit noch geringeren Strafen
davon. Das Gericht lehnte es ausdrücklich ab, den NSDAP-Führer
gemäß den Bestimmungen des Republikschutzgesetzes als
wegen Hochverrats verurteilten Ausländer nach Österreich
abzuschieben: Bei einem Mann, "der so deutsch denkt und fühlt
wie Hitler" und der sich durch "rein vaterländischen
Geist und edelsten Willen" auszeichne, komme diese Maßnahme
nicht in Frage.
Kampf um die Republik 1919-1923
Informationen zur politischen Bildung (Heft 261)
Bundeszentrale für politische Bildung
- Reinhard Sturm
mehr Infos zu Hitler-Förderer
Richter Georg Neithardt >>>
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Zwischenergebnisse aus der angewandten Feldforschung
mit teilnehmender Beobachtung
zum Forschungsgegenstand "Deutsche Justizverbrechen"
© Bernd Michael Uhl
Nazi-(Juristen)-Jäger, ehrenamtlicher Staatsschützer und
Menschenrechtsaktivist
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