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Justiz der Weimarer Republik

Klappentext

Ein "Kompendium staatlichen Unrechts" (so der verstorbene hessische Generalstaatsanwalt Fritz Bauer), das die Vorgeschichte der Hitler-Zeit beschreibt.

Politische Justiz 1918 - 1933
- Heinrich Hannover, Elisabeth Hannover-Drück
330 Seiten - Lamuv Verlag GmbH
Januar 1987

Die politische Rechtsprechung in der Zeit der Weimarer Republik hat die Unrechts-Justiz im Dritten Reich vorbereitet. Dieser Rechtsprechung lag eine politische Gesinnung der Richter und Justizbeamten zugrunde, die dann in der politisieren Justiz zwischen 1933 und 1945 ihren offenen Ausdruck fand.

Im Vergleich zwischen der Weimarer und der Vor-Weimarer Epoche zeigen sich verblüffende Ähnlichkeiten in der Mentalität und im Selbstverständnis der Justiz wie in der Anwendung juristischer Methoden auf politische oder halbpolitische Probleme: auch hier wird jene Kontinuität, jenes Fortbestehen vordemokratischer Denkweisen unter der Oberfläche scheinbar demokratischer Formen sichtbar, wie es so charakteristisch für die erste Republik war.

Es war die nicht einfach politische, sondern sehr wesentlich soziologische Bestimmtheit der Justiz, die sich schon aus dem Ausbildungsgang, aus der Herkunft, aus dem konservativ-bürgerlichen Milieu der Juristen wesentlich ergab. Dabei ist gewiß auch die Rolle der studentischen Verbindungen im Zusammenhang mit Beziehungswesen und Ämterpatronage bedeutsam gewesen. Sie haben die Selektion des Juristenstandes, insbesondere soweit er in die staatlichen Funktionäre hineindrängte, wesentlich gesteuert: in dem Sinne, als es vielfach geradezu selbstverständlich war, daß man konservativen, nationalsozialistischen oder monarchistischen Anschauungen huldigte, daß man rechts stand und sein Standesbewußtsein außerhalb der Republik suchte.


Dies alles vollzog sich hinter der Fiktion vom unpolitischen, überparteilichen Charakter der Justiz als einer der eigenen, unabhängigen Gewalt. In Wahrheit gehört die Justiz nicht nur in der Demokratie, sondern ebenso mehr noch in vordemokratischen und undemokratischen Staats- und Gesellschaftsformen zum wesentlichen Teil des politischen zu, ja, sie muß dort als durchaus politische Gewalt betrachtet werden. Dies gilt natürlich ganz besonders für die Beurteilung und Behandlung politischer Vorgänge: also politische Justiz im engeren Sinne. Es gilt aber auch scheinbar für ferner liegende Gebiete juristischer Aktivität, insofern sie in einer Beziehung zu der Entwicklung der gesellschaftlichen Realität stehen. Die Fiktion vom überparteilichen Charakter der Justiz in der Weimarer Republik verdeckte die Tatsache, daß die Beamten und gerade die Juristen in ihrem Verhalten, in ihrer Tätigkeit, in ihren Entscheidungen doch wesentlich abhängig sind von politischen Einflüssen und sozialer Herkunft; aber gerade an der Einstellung auf die Gesellschaft- und Staatsidee der Demokratie hat es in einem großen Teil der Juristen der Weimarer Republik gemangelt. Ihre Staatsauffassung, ihr politisches Bewußtsein war auf vordemokratische Werte hin orientiert geblieben; sie vermochten es nicht, ihre Theorie und ihre Praxis in dem sozialen und politischen Zusammenhang zu sehen, der ihnen durch die Demokratisierung Deutschlands vorgeben war. Dies traf zusammen mit der Tendenz des Richters zur fachlichen Spezialisierung und zur gesellschaftlichen Abschließung nach unten; es traf zusammen mit einer eigenwilligen und durchaus nicht immer objektiven Personalpolitik, und es wirkte im unmittelbar politischen Sinne auf den Verlauf der vielen politischen Prozesse in der Weimarer Republik ein.

Tatsächlich trat in der Durchführung dieser politischen Prozesse eine Tendenz zur Ermessensentscheidung und Ermessensüberschreitung hervor, die oft durch einseitige politische Orientierung der Richter bedingt war. In zahlreichen Fällen ist die Haltung der Justiz wie auch ihr Einfluß auf die politische Atmosphäre der Öffentlichkeit durch einseitige Beweiswürdigung, unangemessenes Strafmaß oder auch fragwürdige Anwendung der Amnestiemöglichkeiten gegen die Republik wirksam geworden. Auch wenn man sich meist vor einer offenen Verletzung hütete, so führt die innere Einstellung der Richter zur demokratischen Republik doch zu Verfahrensweisen und Urteilen, die von Vor-Urteilen mitbestimmt waren.


Bezeichnend für die politische Justiz der Weimarer Republik sind die Beurteilungen der zeitgenössischen Justizkritiker wie in den hier folgenden Beispielen aufgelistet:

Artikel „Prozeß Harden“ von Kurt Tucholsky aus den Jahre 1922:

Der deutsche politische Mord der letzten vier Jahre ist schematisch und straff organisiert. (...) Alles steht von vornherein fest: Anstiftung durch unbekannte Geldgeber, die Tat (stets von hinten), schludrige Untersuchung, faule Ausreden, ein paar Phrasen, jämmerliches Kneifertum, milde Strafen, Strafaufschub, Vergünstigungen – „Weitermachen!“ (...)
Das ist keine schlechte Justiz. Das ist keine mangelhafte Justiz. Das ist überhaupt keine Justiz. (...) Balkan und Südamerika werden sich den Vergleich mit diesem Deutschland verbitten.
(„Prozeß Harden“, in: Die Weltbühne, 21. Dezember 1922, S. 638)

Dreiteiliger Kurt Tucholsky-Artikel „Deutsche Richter“ mit Systemkritik in der Weltbühne aus dem April 1927:

Gibt es keine Gegenwehr? Es gibt nur eine große, wirksame, ernste: den antidemokratischen, hohnlachenden, für die Idee der Gerechtigkeit bewußt ungerechten Klassenkampf. ... Es gibt, um eine Bürokratie zu säubern, nur eines. Jenes eine Wort, das ich nicht hierhersetzen möchte, weil es für die Herrschenden seinen Schauer verloren hat. Dieses Wort bedeutet: Umwälzung. Generalreinigung. Aufräumung. Lüftung.
(„Deutsche Richter“, in: Die Weltbühne. 12., 19. und 26. April 1927)


Im Folgenden werden einige Beispiele aus der Forschung zur Rolle des Subsystems der deutschen Justiz in der Weimarer Republik angeführt:

Der anschließende Hochverratsprozeß gegen Hitler, Ludendorff und andere geriet zu einer Farce. Die Angeklagten durften Propagandareden gegen die Republik und ihre Politiker halten; der Ankläger agierte eher als Verteidiger. Am 1. April 1924 wurde Ludendorff freigesprochen, Hitler erhielt fünf Jahre Festungshaft mit der Aussicht auf Begnadigung nach sechs Monaten, die übrigen Angeklagten kamen mit noch geringeren Strafen davon. Das Gericht lehnte es ausdrücklich ab, den NSDAP-Führer gemäß den Bestimmungen des Republikschutzgesetzes als wegen Hochverrats verurteilten Ausländer nach Österreich abzuschieben: Bei einem Mann, "der so deutsch denkt und fühlt wie Hitler" und der sich durch "rein vaterländischen Geist und edelsten Willen" auszeichne, komme diese Maßnahme nicht in Frage.
Kampf um die Republik 1919-1923
Informationen zur politischen Bildung (Heft 261)
Bundeszentrale für politische Bildung
- Reinhard Sturm

mehr Infos zu Hitler-Förderer Richter Georg Neithardt >>>

 


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Zwischenergebnisse aus der angewandten Feldforschung mit teilnehmender Beobachtung
zum Forschungsgegenstand "Deutsche Justizverbrechen"
© Bernd Michael Uhl
Nazi-(Juristen)-Jäger, ehrenamtlicher Staatsschützer und Menschenrechtsaktivist