Amtsgericht Oldenburg
- Strafsachen -
23 CS 165 Js 60735/04 (53/07)
Im Namen des Volkes
Urteil
ln der Strafsache
gegen
Bernd Michael Uhl,
geboren am 06.06. 1 968 in Kassel,
wohnhaft FuIdatalstraße 33, 341 25 Kassel,
geschieden, Staatsangehörigkeit: deutsch,
wegen Beleidigung pp.
hat das Amtsgericht Oldenburg - Strafrichter - in der Sitzung vom 16.10.2007,
teilgenommen haben:
Richter am Amtsgericht Fuhrmann
als Strafrichter
Staatsanwalt Lübben
als Beamter der Staatsanwaltschaft
Rechtsanwalt Ralf Klietmann
als Verteidiger
Justizangestellte Gramberg
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
für Recht erkannt:
Der Angeklagte wird wegen Verleumdung in 4 Fällen, davon in 2
Fällen in Tateinheit mit falscher Verdächtigung, jeweiis begangen
im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Gesamtgeldstrafe
von 90 Tagessätzen zu je 25,- € verurteilt.
Dem Angeklagten w,rd gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten
von 50€, jeweils zum 10. eines Monats zu zahlen, beginnend am auf
die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Diese Vergünstigung
entfällt, sobald der Angeklagte mit einer Monatsrate in Verzug
gerät.
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Die sichergestellten Beweismittel (Laptop, Drucker und Scanner) gem.
dem Beschlagnahmeprotokoll vom 24.01.2005 werden eingezogen.
Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.
Angewendete Strafvorschriften: §§187, 164, 52, 53, 21, 74
StGB
Gründe:
Der 39-jährige Angeklagte ist geschieden, er hat ein Kind im Alter
von 9 Jahren, das bei der Kindesmutter in Kanada lebt.
Der Angeklagte ist von Beruf Dipl.-Fachübersetzer für die
englische und französische Sprache, derzeit führt er ein Magisterstudium
durch im Bereich Politikwissenschaft, Erziehungswissenschaft und Soziologie
und wohnt gegen Kostenbeteiligung im Haushalt seiner Mutter. Der Angeklagte
erzielt Einkünfte aus ...
(... H I E R A N O N Y M I S I E R T ...)
Der Angeklagte ist bisher wie folgt bestraft:
Am 23.02.2005, rechtskräftig seit dem 12.12.2006, verurteilte das
Amtsgericht Hildesheim den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen
verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen
zu je 20,- €.
1.
Am 26.07.2004 versandte der Angeklagte mehrere Faxe gleichen Inhaltes,
unter anderem auch an das Niedersächsische Justizministerium, in
denen er wahrheitswidrig behauptete, dass der deutsche Richter Staubwasser
vom Amtsgericht Wilhelmshaven den Führer Adolf Hitler und das Parteiprogramm
der NSDAP als Rechtsquelle in der Bundesrepublik Deutschland lobpreist.
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Am 06.08.2004 versandte der Angeklagte mehrere Faxe gleichen Inhaltes,
unter anderem auch an die Staatsanwaltschaft Oldenburg, in denen er
wahrheitswidrig behauptete, dass die Staatsanwältin Schiereck nationalsozialistische
Aktivitäten betreibe und Strafvereitelung im Amt begehe.
3.
Am 22.08.2004 versandte der Angeklagte mehrere Faxe gleichen Inhaltes,
unter anderem auch an die Staatsanwaltschaft Oldenburg, in denen er
wahrheitswidrig behauptete, dass die nationalsozialistische Staatsanwältin
Großkopff unter Missbrauch ihres Amtes den 80. Jahrestag zelebriere,
an dem deutsche Juristen vorsätzlich Adolf Hitler einen deutschen
Helden nennen.
4.
Am 04.09.2004 versandte der Angeklagte mehrere Faxe gleichen Inhaltes,
unter anderem auch an die Staatsanwaltschaft Oldenburg, in denen er
wahrheitswidrig behauptete, dass der Staatsanwalt Preuk nationalsozialistisch
orientiert sei, nationalsozialistische Aktivitäten betreibe und
Gerichtsdokumente fälsche und diese Fälschungen in seinen
Verfahren verwende.
Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund
der durchgeführten Hauptverhandlung.
Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, die Fax-Schreiben
vom 26.07.04, 06.08.04, 22.08.04 und 04.09.04 mittels der bei ihm sichergestellten
Computeranlage nebst Zubehör erstellt und versandt zu haben.
Er hat sich dabei dahin eingelassen, die ihm im Strafbefehl zum Vorwurf
gemachten Äußerungen aus diesen Schreiben seien aus dem Zusammenhang
gerissen worden, die Begründungen für seine Vorwürfe
ergäben sich aus dem Inhalt der Schreiben insgesamt.
So habe sich beispielsweise der Richter Staubwasser trotz entsprechender
Aufforderungen nicht von der Nazi-Rechtsprechung in Familien- und Sorgerechtsverfahren
distanziert, er habe - wie in der Nazi-Zeit üblich - Verfahren
verschleppt und dieses Verhalten trotz vielfacher Kritik nicht verändert.
Die von ihm angegriffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft
Oldenburg hätten sich geweigert, seine vielfachen Anzeigen und
Anträge mit der Aufforderung, sich um die Verfolgung von "Nazi-Juristen"'
zu kümmern, ordnungsgemäß zu bearbeiten, er habe in
der Regel gar keine oder unbefriedigende Reaktionen erhalten. Die Staatsanwaltschaft
Oldenburg und ihre Mitarbeiter distanzierten sich nicht hinreichend
von Nazi-Verbrechen und setzten sich nicht für deren Aufklärung
und Ahndung ein.
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Auf diese Missstände habe er mit seinen Dienstaufsichtsbeschwerden
und Strafanzeigen hinweisen wollen, er halte dieses für legitime
Mittel, hätte aber vielleicht besser formulieren sollen, um der
Sache dienlich zu sein. Er meine aber, dass seine Äußerungen
bei der erforderlichen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und eventueller
Ehrverletzung hinzunehmen und nicht strafbar seien.
Diese Einlassung kann den Angeklagten nicht entlasten.
Die Vorwürfe des Angeklagten in seinen Fax-Schreiben sind entgegen
seiner Darstellung keine tatsächlich oder sinngemäß
zutreffenden Tatsachenbehauptungen, sondern insgesamt unzutreffende
Behauptungen.
Der Richter Staubwasser hat in dem Verfahren 16 F 229/03 - Amtsgericht
Wilhelmsnaven - tatsächlich keineswegs den Führer Adolf Hitler
und das Parteiprogramm der NSDAP als Rechtsquelle in der Bundesrepublik
Deutschland lobgepriesen. Er hat vielmehr lediglich dieses Verfahren
in einer Art und Weise und mit einem Ergebnis bearbeitet, mit dem der
Angeklagte nicht einverstanden war, und die der Angeklagte als Fortführung
der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen aus der Zeit des Nationalsozialismus
in Deutschland angesehen hat.
Die Staatsanwältin Schiereck hat auch tatsächlich weder -
wie vom Angeklagten pauschal behauptet - nationalsozialistische Aktivitäten
betrieben, noch hat sie bei der Bearbeitung der Anzeigen und Eingaben
des Angeklagten tatsächlich Strafvereitelungen im Amt begangen.
Die Staatsanwäitin Großkopff ist weder - wie vom Angeklagten
in dem Fax-Schreiben vom 22.08.2004 behauptet - eine Nationalsozialistin,
noch hat sie tatsächlich unter Missbrauch ihres Amtes den 80. Jahrestag
zelebriert, an dem deutsche Juristen vorsätzlich Adolf Hitler einen
deutschen Helden nannten.
Ebenso ist tatsächlich der Staatsanwalt Preuk weder nationalsozialistisch
orientiert und betreibt nationalsozialistische Aktivitäten, noch
hat er Gerichtsdokumente gefälscht und diese Fälschungen in
seinen Verfahren verwendet, wie es der Angeklagte in dem Fax Schreiben
vom 04.09.2004 behauptet.
Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft haben
lediglich die von ihnen im Zusammenhang mit den Anträgen und Anzeigen
des Angeklagten zu bearbeitenden Sachverhalte nicht mit dem Ergebnis
bearbeitet, das der Angeklagte für angemessen und richtig hielt.
All dieses weiß auch der Angeklagte nach seinen Ausführungen
dazu in der Hauptverhandlung ganz genau.
Der Angeklagte ist jedoch, wie sich aus seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung
ergibt, der Überzeugung, dass jeder, der sich nicht in der von
ihm selbst für erforderlich und geboten gehaltenen Art und Weise
von Verbrechen und Unrecht in der Nazi-Zeit distanziert oder der einen
Fall in einer Art und Weise behandelt, in der der Angeklagte subjektiv
typische Vorgehensweisen der deutschen Justiz in der Nazi-Zeit, insbesondere
in Familien- und Sorgerechtangelegenheiten, fortgeführt sieht,
selbst als Nationalsozialist anzusehen ist und von ihm deswegen auch
ungestraft als solcher bezeichnet werden darf und von der Staatsanwaltschaft
deswegen zu verfolgen ist.
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Das auf dieser Überzeugung des Angeklagten beruhende Verhalten
ist indes nicht hinzunehmen und - im Gegensatz zur Auffassung des Angeklagten
- auch nicht durch das Recht der freien Meinungsäußerung
oder sonst unter dem Aspekt der Wahrnehmung berechtigter Interessen
gerechtfertigt.
Das Verbreiten der Fax-Schreiben mit seinen wahrheitswidrigen Behauptungen
an eine Vielzahl von Empfängern, die sich im Einzelnen aus dem
Verteiler am Beginn der jeweiligen Fax-Schreiben ergeben, ist auch -
wie dem Angeklagten bewusst war - geeignet gewesen, die in dem Schreiben
jeweils benannten Personen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen
und in ihrer Ehre zu verletzen.
Der Angeklagte hat, wie sich aus dem Inhalt seiner Fax-Schreiben vom
06.08.2004 und 04.09.2004 ergibt, darüber hinaus auch ganz bewusst
erstrebt, dass gegen die Staatsanwältin Schiereck und den Staatsanwalt
Preuk wegen der von ihm wahrheitswidrig behaupteten Dienstpflichtverletzungen
behördliche Verfahren eingeleitet werden.
Wie der Sachverständige Dr. Herda in seinem überzeugenden
und nachvollziehbaren Gutachten, dem das Gericht in vollem Umfang folgt,
in der Hauptverhandlung dargelegt hat, bestand beim Angeklagten zum
Zeitpunkt der Abfassung und Versendung der Fax Schreiben Mitte 2004
eine krankhafte seelische Störung in Form einer länger anhaltenden
wahnhaften Störung vom Typ des "Querulantenwahns", ausgelöst
wohl durch negative eigene und miterlebte fremde Erfahrungen mit Sorgerechtsentscheidungen
deutscher Gerichte.
Durch diese krankhafte seelische Störung war die Einsichts- und
Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und damit seine Schuldfähigkeit
bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten zwar nicht aufgehoben,
aber doch erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB.
Es war dem Angeklagten bei Abfassung seiner Fax-Schreiben durchaus noch
klar, dass seine dort erhobenen Anschuldigungen von den davon Betroffenen
als Beleidigungen bzw. Verleumdungen aufgefasst werden könnten.
Er hat sie aufgrund seiner durch die wahnhafte Erkrankung eingeschränkten
Steuerungsfähigkeit dennoch erhoben, um in dem von ihm daraufhin
erwarteten Strafverfahren eine größere Öffentlichkeit
zur Verbreitung seiner Anliegen zu gewinnen.
Die gemäss § 194 StGB für die strafrechtliche Verfolgung
der Verleumdungen notwendigen Strafanträge sind jeweils durch die
Dienstvorgesetzten bzw. Behördenleiter ordnungsgemäß
und rechtzeitig gestellt worden.
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Der Angeklagte hat sich somit nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung
der Verleumdung in 4 Fällen, davon in 2 Fällen in Täteinheit
mit falscher Verdächtigung, jeweils begangen im Zustand erheblicher
Verminderung der Schuldfähigkeit, schuldig gemacht, Vergehen gemäss
§§ 187, 194, 164, 21,52, 53 StGB.
Bei der Strafzumessung konnte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt
werden, dass er einschlägig bisher nicht bestraft ist, den objektiven
Sachverhalt der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung
eingeräumt und in der Hauptverhandlung angekündigt hat, sich
bei den von ihm angegriffenen Personen entschuldigen zu wollen.
Zu Lasten des Angeklagten war dagegen zu bewerten, dass er seine unberechtigt
erhobenen erheblichen Vorwürfe durch den breitgefassten Verteiler
einer Vielzahl von Personen und Institutionen bekannt gemacht hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien zur Ahndung
der Taten und zur Einwirkung auf den Angeklagten, auch unter Berücksichtigung
seiner bei Tatbegehung erheblich verminderten Schuldfähigkeit,
zwar die Verhängung von Geldstrafen ausreichend, diese mussten
aber deutlich spürbar ausfallen und erschienen
hinsichtlich des Vorwurfes zu 1. (Richter Staubwasser) mit 40 Tagessätzen,
hinsichtlich des Vorwurfes zu 2. (Staatsanwältin Schiereck) mit
50 Tagessätzen,
hinsichtlich des Vorwurfes zu 3. (Staatsanwäitin Großkopff)
mit 40Tagessätzen
und
hinsichtlich des Vorwurfes zu 4. (Staatsanwalt Preuk) mit 50 Tagessätzen
tat- und schuldangemessen.
Die aus den 4 Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe erschien mit einer
Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war dabei nach den ermittelten
Einkommensverhältnissen des Angeklagten auf jeweils 25,- €
zu bemessen.
Die anlässlich der Durchsuchung beim Angeklagten am 24.01.2005
sichergestellten Beweismittel (Laptop, Drucker und Scanner), die dem
Angeklagten gehören und nach seinen eigenen Angaben von ihm zur
Herstellung und Verbreitung der tatgegenständlichen Fax Schreiben
verwendet worden sind, unterliegen als Tatmittel der Einziehung gemäss
§ 74 Abs. l 2. Alt. i. V. m. Abs. II Nr. 1 StGB.
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Diese Einziehung ist hier auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes
der Verhältnismäßigkeit unverzichtbar, weil nach dem
Gutachten des Sachverständigen Dr. Herda durchaus damit gerechnet
werden muss, dass es im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Verfahren
erneut zu einer jedenfalls zeitweisen Verstärkung gleichartiger
Aktivitäten des Angeklagten kommt, so dass die Gefahr besteht,
dass der Angeklagte die sichergestellten Gegenstände im Falle ihrer
Rückgabe an ihn erneut zur Begehung gleichartiger rechtswidriger
Taten benutzen wird (§ 74 Abs. l 2. Alt. i. V. m. Abs. II Nr. 2
2. Alt. StGB).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.
Fuhrmann
Richter am Amtsgericht
Ausgefertigt
Arntsgericht Oldenburg, 15.11.2007
Gramberg, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
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