Rechtspolitische Beschwerde gegen das Agieren des Familienrichters Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven mit Beantragung der Eröffnung von Strafermittlungsverfahren gegen den Familienrichter Staubwasser

Kopie ausgehändigt durch Gericht bei der Gerichtshauptverhandlung am Amtsgericht Oldenburg im Gerichtssaal 1, Elisabethstraße 8, am 16.10.2007 mit dem Tatvowurf der Beleidigung und Verleumdung von Richtern und Staatsanwälten, in der über den Einspruch des Menschenrechtsaktivisten und Systemkritikers Bernd Michael Uhl gegen den Strafbefehl des Amtsgerichts Oldenburg vom 12.02.2007 vor dem Strafrichter entschieden wurde

Markiert und kommentiert zur weiteren Verhandlung nach der Mittagspause

Eingangsstempel des Niedersächsischen Justizministerium vom 26.07.2004. Beweismittel aus der Akte AG Oldenburg 23 Cs 165 Js 60735/04 (53/07) zum systemseitigen Tatvorwurf der Beleidigung und Verleumdung von Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaveng im Zusammenhang mit den vom Menschenrechtsaktivisten und Systemkritiker Bernd Michael Uhl beantragten Verfahren der staatsanwaltlichen strafrechtlichen Ermittlungsverfahren gegen den Familienrichter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven hinsichtlich der konkreten Beanstandung seines Agierens bei den Fragestellungen von Umgangsrechten und von kultureller und elterlicher Entfremdung bei nach sechs Jahre zuvor durch die deutsche Kindesmutter vom Ausland nach Deutschland verbrachten und in Deutschland von der deutschen Kindesmutter und deren Umfeld zurückgehaltenen binationalen Kindern im familienrechtlichen Hickman-Fall eines nicht-deutschen ausländischen Vaters am Amtsgericht Wilhelmshaven, wobei sich das Agieren des beschuldigten deutschen Familienrichters u.a. in der vorsätzlichen Nicht-Vollstreckung von gerichtlich angeordnetem Umgang sowie in mehrfacher Verfahrensverschleppung in Kindschaftssachen manifestiert

Amtsgericht Oldenburg
- Strafsachen -
23 CS 165 Js 60735/04 (53/07)

 

Im Namen des Volkes
Urteil

ln der Strafsache

gegen


Bernd Michael Uhl,
geboren am 06.06. 1 968 in Kassel,
wohnhaft FuIdatalstraße 33, 341 25 Kassel,
geschieden, Staatsangehörigkeit: deutsch,

wegen Beleidigung pp.

hat das Amtsgericht Oldenburg - Strafrichter - in der Sitzung vom 16.10.2007, teilgenommen haben:

Richter am Amtsgericht Fuhrmann
als Strafrichter

Staatsanwalt Lübben
als Beamter der Staatsanwaltschaft

Rechtsanwalt Ralf Klietmann
als Verteidiger

Justizangestellte Gramberg
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

für Recht erkannt:

Der Angeklagte wird wegen Verleumdung in 4 Fällen, davon in 2 Fällen in Tateinheit mit falscher Verdächtigung, jeweiis begangen im Zustand verminderter Schuldfähigkeit, zu einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen zu je 25,- € verurteilt.

Dem Angeklagten w,rd gestattet, die Geldstrafe in monatlichen Raten von 50€, jeweils zum 10. eines Monats zu zahlen, beginnend am auf die Rechtskraft des Urteils folgenden Monat. Diese Vergünstigung entfällt, sobald der Angeklagte mit einer Monatsrate in Verzug gerät.

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Die sichergestellten Beweismittel (Laptop, Drucker und Scanner) gem. dem Beschlagnahmeprotokoll vom 24.01.2005 werden eingezogen.

Der Angeklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Angewendete Strafvorschriften: §§187, 164, 52, 53, 21, 74 StGB

Gründe:

Der 39-jährige Angeklagte ist geschieden, er hat ein Kind im Alter von 9 Jahren, das bei der Kindesmutter in Kanada lebt.
Der Angeklagte ist von Beruf Dipl.-Fachübersetzer für die englische und französische Sprache, derzeit führt er ein Magisterstudium durch im Bereich Politikwissenschaft, Erziehungswissenschaft und Soziologie und wohnt gegen Kostenbeteiligung im Haushalt seiner Mutter. Der Angeklagte erzielt Einkünfte aus ...

(... H I E R    A N O N Y M I S I E R T ...)

Der Angeklagte ist bisher wie folgt bestraft:


Am 23.02.2005, rechtskräftig seit dem 12.12.2006, verurteilte das Amtsgericht Hildesheim den Angeklagten wegen Verwendens von Kennzeichen verfassungswidriger Organisationen zu einer Geldstrafe von 20 Tagessätzen zu je 20,- €.

1.
Am 26.07.2004 versandte der Angeklagte mehrere Faxe gleichen Inhaltes, unter anderem auch an das Niedersächsische Justizministerium, in denen er wahrheitswidrig behauptete, dass der deutsche Richter Staubwasser vom Amtsgericht Wilhelmshaven den Führer Adolf Hitler und das Parteiprogramm der NSDAP als Rechtsquelle in der Bundesrepublik Deutschland lobpreist.

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Am 06.08.2004 versandte der Angeklagte mehrere Faxe gleichen Inhaltes, unter anderem auch an die Staatsanwaltschaft Oldenburg, in denen er wahrheitswidrig behauptete, dass die Staatsanwältin Schiereck nationalsozialistische Aktivitäten betreibe und Strafvereitelung im Amt begehe.

3.
Am 22.08.2004 versandte der Angeklagte mehrere Faxe gleichen Inhaltes, unter anderem auch an die Staatsanwaltschaft Oldenburg, in denen er wahrheitswidrig behauptete, dass die nationalsozialistische Staatsanwältin Großkopff unter Missbrauch ihres Amtes den 80. Jahrestag zelebriere, an dem deutsche Juristen vorsätzlich Adolf Hitler einen deutschen Helden nennen.

4.
Am 04.09.2004 versandte der Angeklagte mehrere Faxe gleichen Inhaltes, unter anderem auch an die Staatsanwaltschaft Oldenburg, in denen er wahrheitswidrig behauptete, dass der Staatsanwalt Preuk nationalsozialistisch orientiert sei, nationalsozialistische Aktivitäten betreibe und Gerichtsdokumente fälsche und diese Fälschungen in seinen Verfahren verwende.

Dieser Sachverhalt steht zur Überzeugung des Gerichtes fest aufgrund der durchgeführten Hauptverhandlung.

Der Angeklagte hat in der Hauptverhandlung eingeräumt, die Fax-Schreiben vom 26.07.04, 06.08.04, 22.08.04 und 04.09.04 mittels der bei ihm sichergestellten Computeranlage nebst Zubehör erstellt und versandt zu haben.

Er hat sich dabei dahin eingelassen, die ihm im Strafbefehl zum Vorwurf gemachten Äußerungen aus diesen Schreiben seien aus dem Zusammenhang gerissen worden, die Begründungen für seine Vorwürfe ergäben sich aus dem Inhalt der Schreiben insgesamt.
So habe sich beispielsweise der Richter Staubwasser trotz entsprechender Aufforderungen nicht von der Nazi-Rechtsprechung in Familien- und Sorgerechtsverfahren distanziert, er habe - wie in der Nazi-Zeit üblich - Verfahren verschleppt und dieses Verhalten trotz vielfacher Kritik nicht verändert.
Die von ihm angegriffenen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft Oldenburg hätten sich geweigert, seine vielfachen Anzeigen und Anträge mit der Aufforderung, sich um die Verfolgung von "Nazi-Juristen"' zu kümmern, ordnungsgemäß zu bearbeiten, er habe in der Regel gar keine oder unbefriedigende Reaktionen erhalten. Die Staatsanwaltschaft Oldenburg und ihre Mitarbeiter distanzierten sich nicht hinreichend von Nazi-Verbrechen und setzten sich nicht für deren Aufklärung und Ahndung ein.

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Auf diese Missstände habe er mit seinen Dienstaufsichtsbeschwerden und Strafanzeigen hinweisen wollen, er halte dieses für legitime Mittel, hätte aber vielleicht besser formulieren sollen, um der Sache dienlich zu sein. Er meine aber, dass seine Äußerungen bei der erforderlichen Abwägung zwischen Meinungsfreiheit und eventueller Ehrverletzung hinzunehmen und nicht strafbar seien.

Diese Einlassung kann den Angeklagten nicht entlasten.
Die Vorwürfe des Angeklagten in seinen Fax-Schreiben sind entgegen seiner Darstellung keine tatsächlich oder sinngemäß zutreffenden Tatsachenbehauptungen, sondern insgesamt unzutreffende Behauptungen.
Der Richter Staubwasser hat in dem Verfahren 16 F 229/03 - Amtsgericht Wilhelmsnaven - tatsächlich keineswegs den Führer Adolf Hitler und das Parteiprogramm der NSDAP als Rechtsquelle in der Bundesrepublik Deutschland lobgepriesen. Er hat vielmehr lediglich dieses Verfahren in einer Art und Weise und mit einem Ergebnis bearbeitet, mit dem der Angeklagte nicht einverstanden war, und die der Angeklagte als Fortführung der Rechtsprechung in vergleichbaren Fällen aus der Zeit des Nationalsozialismus in Deutschland angesehen hat.
Die Staatsanwältin Schiereck hat auch tatsächlich weder - wie vom Angeklagten pauschal behauptet - nationalsozialistische Aktivitäten betrieben, noch hat sie bei der Bearbeitung der Anzeigen und Eingaben des Angeklagten tatsächlich Strafvereitelungen im Amt begangen.
Die Staatsanwäitin Großkopff ist weder - wie vom Angeklagten in dem Fax-Schreiben vom 22.08.2004 behauptet - eine Nationalsozialistin, noch hat sie tatsächlich unter Missbrauch ihres Amtes den 80. Jahrestag zelebriert, an dem deutsche Juristen vorsätzlich Adolf Hitler einen deutschen Helden nannten.
Ebenso ist tatsächlich der Staatsanwalt Preuk weder nationalsozialistisch orientiert und betreibt nationalsozialistische Aktivitäten, noch hat er Gerichtsdokumente gefälscht und diese Fälschungen in seinen Verfahren verwendet, wie es der Angeklagte in dem Fax Schreiben vom 04.09.2004 behauptet.
Diese Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Staatsanwaltschaft haben lediglich die von ihnen im Zusammenhang mit den Anträgen und Anzeigen des Angeklagten zu bearbeitenden Sachverhalte nicht mit dem Ergebnis bearbeitet, das der Angeklagte für angemessen und richtig hielt. All dieses weiß auch der Angeklagte nach seinen Ausführungen dazu in der Hauptverhandlung ganz genau.
Der Angeklagte ist jedoch, wie sich aus seinem Vorbringen in der Hauptverhandlung ergibt, der Überzeugung, dass jeder, der sich nicht in der von ihm selbst für erforderlich und geboten gehaltenen Art und Weise von Verbrechen und Unrecht in der Nazi-Zeit distanziert oder der einen Fall in einer Art und Weise behandelt, in der der Angeklagte subjektiv typische Vorgehensweisen der deutschen Justiz in der Nazi-Zeit, insbesondere in Familien- und Sorgerechtangelegenheiten, fortgeführt sieht, selbst als Nationalsozialist anzusehen ist und von ihm deswegen auch ungestraft als solcher bezeichnet werden darf und von der Staatsanwaltschaft deswegen zu verfolgen ist.

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Das auf dieser Überzeugung des Angeklagten beruhende Verhalten ist indes nicht hinzunehmen und - im Gegensatz zur Auffassung des Angeklagten - auch nicht durch das Recht der freien Meinungsäußerung oder sonst unter dem Aspekt der Wahrnehmung berechtigter Interessen gerechtfertigt.

Das Verbreiten der Fax-Schreiben mit seinen wahrheitswidrigen Behauptungen an eine Vielzahl von Empfängern, die sich im Einzelnen aus dem Verteiler am Beginn der jeweiligen Fax-Schreiben ergeben, ist auch - wie dem Angeklagten bewusst war - geeignet gewesen, die in dem Schreiben jeweils benannten Personen in der öffentlichen Meinung herabzuwürdigen und in ihrer Ehre zu verletzen.
Der Angeklagte hat, wie sich aus dem Inhalt seiner Fax-Schreiben vom 06.08.2004 und 04.09.2004 ergibt, darüber hinaus auch ganz bewusst erstrebt, dass gegen die Staatsanwältin Schiereck und den Staatsanwalt Preuk wegen der von ihm wahrheitswidrig behaupteten Dienstpflichtverletzungen behördliche Verfahren eingeleitet werden.

Wie der Sachverständige Dr. Herda in seinem überzeugenden und nachvollziehbaren Gutachten, dem das Gericht in vollem Umfang folgt, in der Hauptverhandlung dargelegt hat, bestand beim Angeklagten zum Zeitpunkt der Abfassung und Versendung der Fax Schreiben Mitte 2004 eine krankhafte seelische Störung in Form einer länger anhaltenden wahnhaften Störung vom Typ des "Querulantenwahns", ausgelöst wohl durch negative eigene und miterlebte fremde Erfahrungen mit Sorgerechtsentscheidungen deutscher Gerichte.
Durch diese krankhafte seelische Störung war die Einsichts- und Steuerungsfähigkeit des Angeklagten und damit seine Schuldfähigkeit bei der Begehung der ihm zur Last gelegten Taten zwar nicht aufgehoben, aber doch erheblich eingeschränkt im Sinne des § 21 StGB. Es war dem Angeklagten bei Abfassung seiner Fax-Schreiben durchaus noch klar, dass seine dort erhobenen Anschuldigungen von den davon Betroffenen als Beleidigungen bzw. Verleumdungen aufgefasst werden könnten. Er hat sie aufgrund seiner durch die wahnhafte Erkrankung eingeschränkten Steuerungsfähigkeit dennoch erhoben, um in dem von ihm daraufhin erwarteten Strafverfahren eine größere Öffentlichkeit zur Verbreitung seiner Anliegen zu gewinnen.
Die gemäss § 194 StGB für die strafrechtliche Verfolgung der Verleumdungen notwendigen Strafanträge sind jeweils durch die Dienstvorgesetzten bzw. Behördenleiter ordnungsgemäß und rechtzeitig gestellt worden.

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Der Angeklagte hat sich somit nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung der Verleumdung in 4 Fällen, davon in 2 Fällen in Täteinheit mit falscher Verdächtigung, jeweils begangen im Zustand erheblicher Verminderung der Schuldfähigkeit, schuldig gemacht, Vergehen gemäss §§ 187, 194, 164, 21,52, 53 StGB.

Bei der Strafzumessung konnte zu Gunsten des Angeklagten berücksichtigt werden, dass er einschlägig bisher nicht bestraft ist, den objektiven Sachverhalt der gegen ihn erhobenen Vorwürfe in der Hauptverhandlung eingeräumt und in der Hauptverhandlung angekündigt hat, sich bei den von ihm angegriffenen Personen entschuldigen zu wollen.
Zu Lasten des Angeklagten war dagegen zu bewerten, dass er seine unberechtigt erhobenen erheblichen Vorwürfe durch den breitgefassten Verteiler einer Vielzahl von Personen und Institutionen bekannt gemacht hat.
Unter Berücksichtigung dieser Umstände erschien zur Ahndung der Taten und zur Einwirkung auf den Angeklagten, auch unter Berücksichtigung seiner bei Tatbegehung erheblich verminderten Schuldfähigkeit, zwar die Verhängung von Geldstrafen ausreichend, diese mussten aber deutlich spürbar ausfallen und erschienen

hinsichtlich des Vorwurfes zu 1. (Richter Staubwasser) mit 40 Tagessätzen,
hinsichtlich des Vorwurfes zu 2. (Staatsanwältin Schiereck) mit 50 Tagessätzen,
hinsichtlich des Vorwurfes zu 3. (Staatsanwäitin Großkopff) mit 40Tagessätzen
und
hinsichtlich des Vorwurfes zu 4. (Staatsanwalt Preuk) mit 50 Tagessätzen

tat- und schuldangemessen.

Die aus den 4 Einzelstrafen zu bildende Gesamtstrafe erschien mit einer Gesamtgeldstrafe von 90 Tagessätzen tat- und schuldangemessen.
Die Höhe des einzelnen Tagessatzes war dabei nach den ermittelten Einkommensverhältnissen des Angeklagten auf jeweils 25,- € zu bemessen.

Die anlässlich der Durchsuchung beim Angeklagten am 24.01.2005 sichergestellten Beweismittel (Laptop, Drucker und Scanner), die dem Angeklagten gehören und nach seinen eigenen Angaben von ihm zur Herstellung und Verbreitung der tatgegenständlichen Fax Schreiben verwendet worden sind, unterliegen als Tatmittel der Einziehung gemäss § 74 Abs. l 2. Alt. i. V. m. Abs. II Nr. 1 StGB.

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Diese Einziehung ist hier auch unter Berücksichtigung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit unverzichtbar, weil nach dem Gutachten des Sachverständigen Dr. Herda durchaus damit gerechnet werden muss, dass es im zeitlichen Zusammenhang mit diesem Verfahren erneut zu einer jedenfalls zeitweisen Verstärkung gleichartiger Aktivitäten des Angeklagten kommt, so dass die Gefahr besteht, dass der Angeklagte die sichergestellten Gegenstände im Falle ihrer Rückgabe an ihn erneut zur Begehung gleichartiger rechtswidriger Taten benutzen wird (§ 74 Abs. l 2. Alt. i. V. m. Abs. II Nr. 2 2. Alt. StGB).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 465 StPO.

Fuhrmann
Richter am Amtsgericht

Ausgefertigt
Arntsgericht Oldenburg, 15.11.2007
Gramberg, Justizangestellte
als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle

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